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Einblicke · Analysen

Dreissig Tage, um ein Steuerjahr zu rekonstruieren

Eine Ermessensveranlagung lässt sich nur mit dem Nachweis anfechten, dass sie offensichtlich unrichtig ist, und die Begründung muss in der Einsprache selbst stehen. Ein Urteil des Bundesgerichts vom Juni 2026 zeigt, was das von Steuerpflichtigen verlangt.

Wenn eine Steuererklärung nicht eintrifft und eine Mahnung unbeantwortet bleibt, wartet die Behörde nicht. Sie legt die steuerbaren Beträge selbst fest, nach pflichtgemässem Ermessen, und kann dabei Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und den Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG, das Gesetz über die direkte Bundessteuer). Das ist die Ermessensveranlagung. Sie ist keine Strafe, und sie erhebt keinen Anspruch auf Genauigkeit.

Was sich ändert, ist die Anfechtung. Für eine gewöhnliche Einsprache verlangen die Bundesgesetze keine Begründung. Eine Ermessensveranlagung dagegen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, und die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG, das Gesetz, das die kantonalen Steuern harmonisiert). Die Last hat sich verschoben: Nicht die Behörde muss zeigen, dass ihre Schätzung richtig ist, sondern die steuerpflichtige Person, dass sie falsch ist.

Der Fall

Das Urteil 9C_555/2025 vom 25. Juni 2026 betrifft einen Arzt mit einer Praxis im Kanton Zürich und weiteren Praxen in Deutschland. Für die Steuerperiode 2021 reichte er keine Steuererklärung ein, trotz öffentlicher Aufforderung und persönlicher Mahnung. Zürich veranlagte ein steuerbares Einkommen von CHF 1'200'000, zum Satz von CHF 1'800'000, für die direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindesteuern sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 200'000, zum Satz von CHF 1'400'000, für die Staats- und Gemeindesteuern.

Mit der Einsprache reichte der Arzt die Jahresrechnung 2021 der Zürcher Praxis ein, die einen Gewinn von rund CHF 353'000 auswies. Das Steueramt trat auf die Einsprache nicht ein, und zwei kantonale Gerichte bestätigten diesen Entscheid.

Was die Gerichte sagten, und welches Gericht es sagte

Der grösste Teil der Begründung stammt vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, so wie das Bundesgericht sie wiedergibt:

Eine Jahresrechnung machte die Schätzung nicht offensichtlich unrichtig.

Zu Familienverhältnissen, Ausgaben, Abzügen, Schulden, Vermögen und Wertschriftenerträgen war nichts gesagt worden. Und 2020 hatte derselbe Arzt rund CHF 1'029'000 aus der Zürcher Praxis und rund CHF 564'000 in Deutschland erzielt; das Gericht sah deshalb nichts Falsches in der Annahme, Einkommen und Vermögen seien weiter gewachsen.

Eine eidesstattliche Erklärung half nicht.

Im schweizerischen Steuerrecht ist sie kein zulässiges Beweismittel. Sie ist eine blosse Parteibehauptung und ersetzt keine vollständige Steuererklärung.

Das Steuerdomizil wurde zu spät bestritten.

Die Schriften des Arztes waren in Graubünden hinterlegt, doch das Zürcher Hauptsteuerdomizil wurde erst im Rekursverfahren bestritten. Ob auf eine Einsprache einzutreten ist, beurteilt sich allein nach der Einsprache und den mit ihr eingereichten Unterlagen.

Eine hohe Schätzung ist nicht nichtig.

Nichts zeigte, dass die Behörde bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen gehandelt hätte. Eine Schätzung ist in der Regel entweder zu hoch oder zu tief, und das ordentliche Rechtsmittel gegen eine offensichtlich unrichtige Schätzung ist die Einsprache.

Das Bundesgericht entschied weniger als das. Streitig war vor ihm einzig, ob das Nichteintreten auf die Einsprache rechtmässig war; das Einkommen setzte es deshalb nicht, wie beantragt, auf CHF 353'000 fest. Es wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung, vor allem weil sich die Beschwerde mit der kantonalen Begründung nicht hinreichend auseinandersetzte. Es ist also eine Bestätigung, keine neue Regel.

In einem Punkt äusserte es sich selbst. Der Arzt machte geltend, die Behörde hätte ihm eine Nachfrist ansetzen müssen, um eine ungenügende Begründung zu verbessern. Das muss sie nicht: Die gesetzlich verlangte Begründung ist eine Prozessvoraussetzung, und ein Mangel darin erlaubt es der Behörde, ohne Weiteres nicht auf die Einsprache einzutreten, anders als ein Mangel bei den Mitwirkungshandlungen.

Eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung ist kein Platzhalter, der später ergänzt wird.

Woher die Regel kommt

Die Regel ist älter als dieses Urteil, und ihr Leitentscheid stammt aus dem Tessin. Der Entscheid von 1997 betraf eine Gesellschaft, die nach wiederholten Mahnungen nach Ermessen veranlagt worden war. In der Einsprache brachte sie vor, sie kämpfe ums Überleben und erziele keinen Gewinn, und verlangte zwei weitere Monate. Die Kammer für Steuerrecht des Tessiner Appellationsgerichts war der Ansicht, Unterlagen könnten noch im Rechtsmittelverfahren nachgereicht werden. Das Bundesgericht sah es anders: Die Begründung ist eine Prozessvoraussetzung, und wer eine unbegründete Einsprache einreicht, kann seine Position nicht erst im Rechtsmittelverfahren verteidigen. Dasselbe Urteil verpflichtet die Behörde, dieses Erfordernis und die Folge seiner Missachtung in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben (BGE 123 II 552).

Das Urteil von 2008, auf das sich der Arzt berief, sagt, was die Begründung enthalten muss. Der Unrichtigkeitsnachweis muss umfassend sein und darf sich nicht auf einzelne Positionen beschränken. Die steuerpflichtige Person muss die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere die fehlende Steuererklärung einreichen, und zwar innert der Einsprachefrist. Derselbe Fall zeigt auch die Grenze. Die Steuererklärung einer Gesellschaft war nur von ihrer Treuhänderin unterzeichnet, was dem Erfordernis der persönlichen Unterzeichnung nicht genügt. Die Einsprache war aber im Übrigen hinreichend begründet, sodass der Mangel kein Nichteintreten rechtfertigen konnte, und das Gericht fügte an, ein solcher Formmangel würde ohnehin eine kurze Frist zur Behebung erfordern (2C_620/2007 und 2C_621/2007). Das hilft bei einem formalen Versehen. Es hilft nicht bei einer Begründung, die fehlt.

Wenn eine Veranlagung eingetroffen ist

Zählen Sie die Tage.

Die Einsprache ist innert dreissig Tagen seit der Zustellung einzureichen, gerechnet ab dem folgenden Tag (Art. 132 und 133 DBG). Auf eine verspätete Einsprache wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie verhindert war, etwa durch Krankheit oder Landesabwesenheit, und die Einsprache innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht hat.

Reichen Sie die fehlende Steuererklärung ein.

Sie sollte vollständig sein, mit den Beilagen und der persönlichen Unterschrift der steuerpflichtigen Person (Art. 124 Abs. 2 DBG). Ohne sie ist eine hinreichende Begründung selten möglich.

Erfassen Sie die ganze Situation.

Das heisst unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Ausland, Liegenschaften, Anlagen, Bankguthaben, Schulden, Abzüge und Familienverhältnisse.

Lassen Sie nichts weg, nur weil es aus dem Ausland stammt.

Die schweizerische Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf einen ausländischen Geschäftsbetrieb, doch ausländisches Einkommen kann je nach Landesrecht und anwendbarem Abkommen für den Steuersatz zählen (Art. 6 und 7 DBG). Deshalb kann eine Veranlagung zwei Zahlen ausweisen, wie in diesem Fall.

Machen Sie das Steuerdomizil jetzt geltend.

Liegt Ihr Hauptsteuerdomizil nicht in dem Kanton, der die Veranlagung erlassen hat, sagen Sie das in der Einsprache und begründen Sie es.

Bringen Sie Beweise, keine Beteuerungen.

Jede Aussage sollte für die Behörde überprüfbar sein.

Dieselben Regeln gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern. Im Tessin stehen sie in Art. 206 Abs. 1 und 3 des kantonalen Steuergesetzes.

Der bessere Zeitpunkt liegt noch früher. Eine Steuererklärung, die beim Eintreffen der Mahnung eingereicht wird, ist weit einfacher als ein in dreissig Tagen rekonstruiertes Steuerjahr. Wir erstellen Steuererklärungen für Privatpersonen, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Gesellschaften, und wo bereits eine Veranlagung ergangen ist, helfen wir, die Situation zu rekonstruieren und die Einsprache vorzubereiten.

Quellen

Bundesgericht, Urteil 9C_555/2025 vom 25. Juni 2026 (vereinfachtes Verfahren, Art. 109 BGG), auf Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2025.00038 und SB.2025.00039 vom 20. August 2025. Bundesgericht, Urteil 2C_620/2007 und 2C_621/2007 vom 2. Juli 2008. BGE 123 II 552 vom 21. November 1997.

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Stand am 2. September 2026, Art. 6, 7, 124, 130, 132 und 133. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14), Stand am 1. Januar 2025, Art. 46 und 48. Steuergesetz des Kantons Tessin vom 21. Juni 1994 (Legge tributaria, RL 640.100), Art. 204 und 206.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Fristen und Voraussetzungen sind anhand des erhaltenen Entscheids und des im Einzelfall anwendbaren Rechts zu prüfen.

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen mit Stand des Veröffentlichungsdatums. Er ist keine Beratung im Einzelfall; die Behandlung einer konkreten Struktur hängt von deren Sachverhalt ab.

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