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Einblicke

Das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen: was sich am 1. Oktober 2026 ändert

Die Schweiz war unter den grossen Finanzplätzen ein Sonderfall, weil sie kein zentrales Register der wirtschaftlich berechtigten Personen kannte. Ab dem 1. Oktober ist das vorbei, und über eine halbe Million Schweizer Rechtseinheiten erhält eine Meldepflicht, die die meisten ihrer Verwaltungsräte noch nicht gelesen haben.

Am 26. September 2025 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen verabschiedet, zusammen mit einer Revision des Geldwäschereigesetzes. Die Referendumsfrist verstrich unbenutzt. Am 12. Juni 2026 veröffentlichte der Bundesrat die Ausführungsverordnung und setzte das Datum fest: beide treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Der Zeitpunkt ist kein Zufall. Der Schweiz steht 2027–2028 eine Länderprüfung der GAFI bevor, und das Register ist die Antwort auf die Lücke, die die letzte Prüfung festgestellt hat. Was folgt, ist die praktische Gestalt der Pflicht, wie sie sich nach der Verordnung darstellt.

Was das Register ist

Ein zentrales eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen, geführt vom Bundesamt für Justiz und über das Portal EasyGov bedient. Es ist nicht öffentlich. Der Zugang ist den zuständigen Schweizer Behörden vorbehalten sowie, zu Zwecken der Sorgfaltspflicht, Finanzintermediären und Beratern unter Geldwäschereiaufsicht. Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch gelesen wird: die Pflicht ist real, die Publizität nicht.

Wer melden muss

Grundsätzlich jede in der Schweiz errichtete Rechtseinheit: die AG, die GmbH, Genossenschaften, SICAV und SICAF. Ausländische Rechtseinheiten werden erfasst, wenn sie einen Schweizer Anknüpfungspunkt haben — eine eingetragene Zweigniederlassung, eine tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, oder Schweizer Grundeigentum — und bestimmte Trustees fallen ebenfalls darunter.

Ausserhalb des Anwendungsbereichs: kotierte Rechtseinheiten, Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75% von einer oder mehreren kotierten Gesellschaften gehalten werden, Rechtseinheiten, die zu mindestens 75% von Gemeinwesen gehalten werden, Vorsorgeeinrichtungen, Schweizer Vereine, Schweizer Stiftungen und Schweizer Einzelunternehmen. Die beiden Schwellen sind nicht dieselbe: Art. 3 des Gesetzes sagt mehr als 75% für Tochtergesellschaften kotierter Gesellschaften und mindestens 75% für die öffentliche Hand, weshalb eine Gesellschaft, die genau zu 75% von einer kotierten Muttergesellschaft gehalten wird, in den Anwendungsbereich fällt und nicht aus ihm heraus.

Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, die letztlich direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache, mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmen hält — oder die die Rechtseinheit auf andere Weise kontrolliert.

In diesen letzten Worten liegt die Arbeit. Aktionärbindungsverträge, Nutzniessungen, Optionen, Familienabreden und Finanzierungsklauseln können alle Kontrolle verschaffen, ohne in der Beteiligungsstruktur aufzutauchen. Das Gesetz verlangt von der Gesellschaft einen Schluss über Abreden, an denen sie mitunter nicht einmal beteiligt ist. Lässt sich trotz echter Sorgfalt keine wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, meldet die Rechtseinheit stattdessen das oberste Mitglied ihrer Leitung — ein Auffangtatbestand, keine Abkürzung.

Bis wann

Die Übergangsfristen laufen ab dem 1. Oktober 2026 und hängen von Rechtsform und Umständen ab. In groben Zügen:

  • Drei bis sechs Monate für bestehende Rechtseinheiten, je nach Revisionskategorie — die ersten Meldungen werden also zwischen Januar und April 2027 fällig.
  • Zwei Jahre, wenn die wirtschaftlich berechtigten Personen alle bereits als Gesellschafter oder Organmitglieder im Handelsregister eingetragen sind.
  • 1. Mai 2027 für Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die zudem eine Vertretung oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen.
  • Ein Monat ab der ersten Änderung des Handelsregistereintrags ab dem 1. Oktober 2026, was die Übergangsfrist verkürzt — und danach ein Monat ab jeder weiteren Änderung.

Was wir jetzt tun würden

Nichts davon braucht ein Projekt. Es braucht jemanden, der sich vor dem Herbst mit den Gesellschaftsunterlagen hinsetzt, und für die meisten unserer Mandanten ist das die Arbeit eines Nachmittags.

  1. Die Rechtseinheiten kartieren.

    Welche Gesellschaften der Gruppe fallen in den Anwendungsbereich, und welche Ausnahme greift tatsächlich — namentlich die 75%-Schwelle wird oft angenommen statt geprüft.

  2. Die Verträge lesen, nicht nur das Register.

    Kontrolle auf andere Weise ist der Teil, der Überraschungen erzeugt, und sie ist üblicherweise anderswo dokumentiert als im Aktienbuch.

  3. Die Belege in Ordnung bringen.

    Die Pflicht lautet: identifizieren, überprüfen und dokumentieren — ein Schluss ohne Grundlage übersteht eine spätere Frage nicht.

  4. Der Nachführungspflicht eine verantwortliche Person geben.

    Die Monatsfrist macht daraus einen dauernden Prozess, nicht eine einmalige Meldung. Jemand muss den Kalender führen.

  5. Auch Beraterinnen und Berater sollten die eigene Lage prüfen.

    Die GwG-Revision berührt, wer in den Anwendungsbereich fällt und ob der Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nötig wird.

Gruppen mit mehrstufigen oder ausländischen Holdingstrukturen sollten früher beginnen, als sie es für nötig halten. Festzustellen, wer eine Rechtseinheit kontrolliert, geht schnell, wenn die Antwort eine Person und ein Aktienbuch ist. Sie geht nicht schnell, wenn die Antwort durch drei Rechtsordnungen und einen 2011 unterzeichneten Aktionärbindungsvertrag führt.

Quellen

Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, vom Parlament am 26. September 2025 verabschiedet; Ausführungsverordnung des Bundesrates vom 12. Juni 2026, Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026; begleitende Revision des Geldwäschereigesetzes.

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen mit Stand des Veröffentlichungsdatums. Er ist keine Beratung im Einzelfall; die Behandlung einer konkreten Struktur hängt von deren Sachverhalt ab.

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